Geschäftsordnung (GO) der Wirtschaftsjunioren Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim e.V.
Anmerkung: Sollte im nachfolgenden Text keine andere Bestimmung getroffen sein, so ist mit dem Begriff „Mehrheit“ immer die einfache Mehrheit gemeint.
§1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit
1. Der Wirtschaftsjunioren Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim e.V. erlässt zur Durch-führung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.
2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.
4. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
§2 Einberufung
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen, der übrigen Versammlungen und Gremien richtet sich nach den § 10 der Satzung des Vereins.
2. Der Vorsitzende ist durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.
§3 Dringlichkeitsanträge
1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträ-ge und können nur mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit zur Beratung und Be-schlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schrift-lich zu Beginn der Versammlung vorgelegt werden.
2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.
§4 Versammlungsleitung
1. Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen. Der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende kann nach seinem Ermessen aus der Mitte der anwesenden Mitglieder eine Person benennen, die ihn bei der Leitung der Versammlung unterstützt.
2. Falls der Versammlungsleiter und sein Vertreter verhindert ist, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen. Die Wahl ist offen durchzu-führen. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist zur Bestimmung des Ver-sammlungsleiters ausreichend.
3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anord-nen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Än-derungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Bera-tung und Abstimmung.
§5 Worterteilung und Rednerfolge
1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung er-folgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
3. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
4. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§6 Wort zur Geschäftsordnung
1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden. Im Einzelfall kann der Versammlungsleiter mehrere Redner zulassen.
3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§7 Anträge
1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 10 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.
2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müs-sen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine schriftliche Begrün-dung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden. Anstelle der schriftlichen Antragseinreichung können Anträge auch per Telefax oder e-Mail eingereicht werden, sofern sich aus dem Eingereichten eine vollständige Personalisierung des Antragseinreichers erkennen lässt.
4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
5. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 11 der Satzung.
§8 Beschlussfähigkeit
1. Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind beschlussfähig, wenn 1/4 der Vollmit-glieder bei der jeweiligen Versammlung erschienen bzw. anwesend sind.
§9 Anträge zur Geschäftsordnung
1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Re-dezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
3. Vor Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Rede-zeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.
§10 Abstimmungen
1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deut-lich bekanntzugeben.
2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verle-sen.
3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zu-erst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache. 4
. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Ab-stimmung.
5. Abstimmungen erfolgen offen. Werden Stimmkarten ausgegeben, sind diese zu verwen-den. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederver-sammlung muss dieser Antrag von 1/3 der Stimmberechtigten unterstützt werden.
6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort mel-den und Auskunft geben.
9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die ein-fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeu-tet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
10. Auf den Antrag von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wieder-holung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.
§11 Wahlen
1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen oder durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erforderlich werden. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein.
2. Die Wahlen finden in offener Wahl statt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn ein Einzelner der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder dieses wünscht.
3. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt anneh-men.
4. Das Wahlergebnis ist durch den Wahllleiter festzustellen, und seine Gültigkeit ausdrück-lich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
§12 Versammlungsprotokolle
1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern (ausgenommen Mitgliederversammlung) zuzustellen sind. Diese Zustellung kann schriftlich, per Telefax oder per e-Mail erfolgen.
§13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am ...................... gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom .................... in Kraft. …………………., den ……………….
Der erste und der zweite Vorsitzende der Wirtschaftjunioren Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim e.V.:
Dr. Boris Zimmermann
Dipl.-Ing. (FH) Georg Gerhäuser